Schliesslich ist auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt: Die Beschlagnahme des Fahrzeugs ist die geeignete Massnahme, um die Verkehrssicherheit Dritter zu gewährleisten. Sie ist erforderlich, um weitere Fahrten des Beschwerdeführers zu verhindern. Eine mildere Massnahme, welche zur soeben beschriebenen Zweckverfolgung ebenso geeignet wäre, ist in keiner Ausprägung ersichtlich. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Wiederbeschaffung steht einer Beschlagnahme nicht entgegen.