(Z. 69-70). Angesichts dieser Aussagen besteht ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer seinen Opel Astra bei gegebener Verfügbarkeit trotz entzogenen Führerausweises weiterhin fahren würde, womit eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit von anderen Strassenverkehrsteilnehmern einherginge (vgl. hierzu auch EV A.________ vom 22. April 2018, Z. 83 ff. betreffend verlangsamtes Schlangenlinienfahren und nicht gänzliches Anhalten bei einem Stoppschild). Schliesslich ist auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt: