Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei in flagranti angehalten. Er bestreitet den dringenden Tatverdacht, das beschlagnahmte Fahrzeug am fraglichen Abend ohne gültigen Ausweis gelenkt zu haben, denn auch nicht (vgl. EV A.________ vom 22. April 2018, Z. 22; überdies Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2018). Der Deliktskonnex ist ebenfalls erfüllt, da der beschlagnahmte Opel zur Begehung der strafbaren Handlung gedient hat. Im Weiteren muss vom einzuziehenden Gegenstand eine Gefahr ausgehen, die grundsätzlich nicht sehr hohe Anforderungen zu erfüllen braucht.