263 Abs. 1 Bst. d StPO beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Die Einziehung nach Art. 69 StGB erfordert eine Anlasstat, eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung sowie die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Die für eine Beschlagnahme erforderliche Anlasstat – hier das Führen eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) – ist gegeben. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei in flagranti angehalten.