6. 6.1 Als Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 StPO). Zulässig und gesetzlich vorgesehen ist sie unter anderem im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO; Art. 90a Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01); Art. 69 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB;