2 im Fall des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Sein Verhalten und seine Aussagen zeigten, dass er nicht im Stande scheine zu erfassen, dass ihm der Ausweis entzogen sei und es ihm daher untersagt sei, ein Fahrzeug zu führen. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz sei ebenfalls gewahrt: Die Beschlagnahme des Fahrzeugs sei die geeignete Massnahme, um die Verkehrssicherheit Dritter zu gewährleisten. Bei der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn überwiege das öffentliche Verkehrssicherheitsinteresse.