4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gemeint, rechtmässig Auto gefahren zu sein. Er habe gedacht, der Führerausweis, den er nach der Erstellung des Fahreignungsgutachtens zurückerhalten hätte, sei bloss «hinterlegt» gewesen. Um die Anmeldung – gemeint ist wohl für die Fahreignungsprüfung – kümmere er sich schon lange. Er habe sich nun in C.________ angemeldet. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft macht zusammengefasst geltend, von einem einmaligen, sich nicht wiederholenden Führen eines Fahrzeugs ohne Ausweis könne