Er habe zusammenhanglos geredet und unklare Antworten auf die Fragen gegeben (vgl. Anzeigerapport vom 2. Mai 2018, S. 2). Bei der Kontrolle stellten die Polizisten fest, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises ist. Gegenüber der Polizei gab er an, der Führerausweis sei nur «hinterlegt». Die Polizei nahm in der Folge Rücksprache mit dem Strassenverkehrsamt, was Folgendes zu Tage brachte: Herr A.________ war vorgängig zu einer Eignungsprüfung aufgeboten worden, welcher er nicht Folge geleistet hatte. Per 31.01.2018 wurde verfügt, dass Herrn A.________ der Führerausweis vorsorglich entzogen, respektive gesperrt wird.