3. Den Akten lässt sich folgender relevanter Sachverhalt entnehmen: Am 22. April 2018, um 21:45 Uhr, fiel der Beschwerdeführer mit dem hier interessierenden Personenwagen einer Polizeipatrouille auf. Gemäss Anzeigerapport sei er Schlangenlinie und immer deutlich unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefahren. Während der Kontrolle habe er auf die Polizisten einen sehr verwirrten Eindruck gemacht. Er habe zusammenhanglos geredet und unklare Antworten auf die Fragen gegeben (vgl. Anzeigerapport vom 2. Mai 2018, S. 2).