1. Mit Verfügung vom 23. April 2018 beschlagnahmte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Personenwagen Opel Astra G18 Cvan von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Dagegen erhob er am 3. Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde (Eingang Beschwerdekammer: 8. Mai 2018). In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.