Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 187 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juli 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 23. April 2018 (BJS 18 10103) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 23. April 2018 beschlagnahmte die Regionale Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Personenwagen Opel Astra G18 Cvan von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Dagegen erhob er am 3. Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde (Eingang Be- schwerdekammer: 8. Mai 2018). In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2018 bean- tragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist trotz Einreichung bei der falschen Instanz einzutreten (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). 3. Den Akten lässt sich folgender relevanter Sachverhalt entnehmen: Am 22. April 2018, um 21:45 Uhr, fiel der Beschwerdeführer mit dem hier interessierenden Per- sonenwagen einer Polizeipatrouille auf. Gemäss Anzeigerapport sei er Schlangen- linie und immer deutlich unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefahren. Während der Kontrolle habe er auf die Polizisten einen sehr verwirrten Eindruck gemacht. Er habe zusammenhanglos geredet und unklare Antworten auf die Fra- gen gegeben (vgl. Anzeigerapport vom 2. Mai 2018, S. 2). Bei der Kontrolle stellten die Polizisten fest, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines gültigen Füh- rerausweises ist. Gegenüber der Polizei gab er an, der Führerausweis sei nur «hin- terlegt». Die Polizei nahm in der Folge Rücksprache mit dem Strassenverkehrsamt, was Folgendes zu Tage brachte: Herr A.________ war vorgängig zu einer Eignungsprüfung aufgeboten worden, welcher er nicht Folge geleistet hatte. Per 31.01.2018 wurde verfügt, dass Herrn A.________ der Führerausweis vorsorglich entzogen, respektive gesperrt wird. Am 06.02.2018 ging der Führerausweis beim Strassenverkehrsamt ein. Gemäss eigenen Aussagen, habe der Psychiatrie- pfleger von Herrn A.________ diesen dem SVSA zukommen lassen. (Anzeigerapport vom 2. Mai 2018, S. 2 unten; siehe auch EV A.________ vom 22. April 2018, Z. 42 ff.) 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gemeint, rechtmässig Auto gefahren zu sein. Er habe gedacht, der Führerausweis, den er nach der Erstellung des Fahreig- nungsgutachtens zurückerhalten hätte, sei bloss «hinterlegt» gewesen. Um die Anmeldung – gemeint ist wohl für die Fahreignungsprüfung – kümmere er sich schon lange. Er habe sich nun in C.________ angemeldet. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft macht zusammengefasst geltend, von einem ein- maligen, sich nicht wiederholenden Führen eines Fahrzeugs ohne Ausweis könne 2 im Fall des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Sein Verhalten und seine Aussagen zeigten, dass er nicht im Stande scheine zu erfassen, dass ihm der Ausweis entzogen sei und es ihm daher untersagt sei, ein Fahrzeug zu führen. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz sei ebenfalls gewahrt: Die Beschlagnahme des Fahrzeugs sei die geeignete Massnahme, um die Verkehrssicherheit Dritter zu gewährleisten. Bei der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn überwiege das öffent- liche Verkehrssicherheitsinteresse. 6. 6.1 Als Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 StPO). Zulässig und gesetzlich vorgesehen ist sie unter anderem im Hin- blick auf eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO; Art. 90a Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01); Art. 69 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet eine Beschlagnahme und damit eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschlagnahme sind nicht alle Tat- und Rechtsfragen zu überprüfen; eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 18 73 vom 8. Mai 2018 E. 10 m.w.H.). 6.2 Die Beschlagnahme des Personenwagens Opel Astra stützt sich gemäss der Be- schlagnahmeverfügung auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB. Ob sie sich auch auf Art. 90a SVG stützen könnte, da Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG ein Ver- gehen ist, kann – wie die Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise vorbringt – offen bleiben. Nach der Praxis der Beschwerdekammer kann eine Beschlagnahme auch nach Inkrafttreten von Art. 90a SVG subsidiär gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB erfolgen (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 24+30 vom 23. März 2016 E. 4.1; BK 15 395 vom 27. Januar 2016 E. 4.1; BK 15 189 vom 18. August 2015 E. 5.3). Gegenstände und Vermögenswer- te der beschuldigten Person können nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO beschlag- nahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Die Einziehung nach Art. 69 StGB erfordert eine Anlasstat, eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung sowie die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Die für eine Beschlagnahme erforderliche Anlasstat – hier das Führen eines Personenwagens trotz entzogenen Führeraus- weises (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) – ist gegeben. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei in flagranti angehalten. Er bestreitet den dringenden Tatverdacht, das beschlagnahmte Fahrzeug am fraglichen Abend ohne gültigen Ausweis gelenkt zu haben, denn auch nicht (vgl. EV A.________ vom 22. April 2018, Z. 22; über- dies Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2018). Der Deliktskonnex ist ebenfalls erfüllt, da der beschlagnahmte Opel zur Begehung der strafbaren Handlung gedient hat. Im Weiteren muss vom einzuziehenden Gegenstand eine Gefahr ausgehen, die grundsätzlich nicht sehr hohe Anforderungen zu erfüllen braucht. Bei den relativ gefährlichen Gegenständen – ein Fahrzeug gehört aufgrund eines gewissen, hin- 3 zunehmenden Grundrisikos streng dogmatisch betrachtet nicht dazu – gilt es eine Prognose bezüglich der Gefährlichkeit des Gegenstands in den Händen des Täters zu stellen. Für eine negative Aussicht ist ein ausreichendes Mass an Wahrschein- lichkeit der Gefährdung anderer erforderlich. Vom Fahrzeug in den Händen des Täters muss somit eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit von Menschen ausgehen (vgl. dazu KRUMM, Die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen, AJP 2013, S. 375 ff., S. 378 und 381). Von einer einmaligen Entgleisung, welche sich nicht wiederholen wird, kann im Fall des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Sein Verhalten und seine Aussagen zeigen, dass er nicht im Stande zu sein scheint zu erfassen, dass ihm gegenwärtig der Ausweis entzogen ist und es ihm demzufolge untersagt ist, ein Fahrzeug zu führen. Gemäss dem Anzeigerapport vom 2. Mai 2018 (Seite 3) gab er an, es seien ihm diverse Medikamente verschrie- ben worden, welche er jedoch nicht einnehme. Mit der Situation rund um seinen Führerausweis bzw. die bevorstehende Fahreignungsabklärung scheint er überfor- dert zu sein. So sagte er aus: «Ich erhielt einen Brief, las ihn dreimal durch und verstand kein Wort. Anschliessend schickte mein Psychiatriepfleger den FA ein.» (EV A.________ vom 22. April 2018, Z. 45-47). Auf die Frage, wie oft er seit der Hinterlegung des Führerausweises schon einen Personenwagen gelenkt habe, gab er zu Protokoll: «Nur Notstrecken. Es ist verschieden. Vor allem für die Einkäufe und wie heute, wenn ich einmal fort gehe. Das ist aber nur selten.» (Z. 69-70). An- gesichts dieser Aussagen besteht ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer seinen Opel Astra bei gegebener Verfügbarkeit trotz entzogenen Führerausweises weiterhin fahren würde, womit eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit von anderen Strassenverkehrsteilnehmern einherginge (vgl. hier- zu auch EV A.________ vom 22. April 2018, Z. 83 ff. betreffend verlangsamtes Schlangenlinienfahren und nicht gänzliches Anhalten bei einem Stoppschild). Schliesslich ist auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt: Die Beschlag- nahme des Fahrzeugs ist die geeignete Massnahme, um die Verkehrssicherheit Dritter zu gewährleisten. Sie ist erforderlich, um weitere Fahrten des Beschwerde- führers zu verhindern. Eine mildere Massnahme, welche zur soeben beschriebe- nen Zweckverfolgung ebenso geeignet wäre, ist in keiner Ausprägung ersichtlich. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Wiederbeschaffung steht einer Beschlagnah- me nicht entgegen. Eine Wiederbeschaffung des Fahrzeugs würde ein zeitlicher und insbesondere finanzieller Aufwand bedeuten (siehe dazu Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 24 + 30 vom 23. März 2016 E. 4.3 und BK 17 388 vom 28. September 2017 E. 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Verhältnismäs- sigkeit im engeren Sinn überwiegt das öffentliche Verkehrssicherheitsinteresse, sodass die Beschlagnahme dem Beschwerdeführer zuzumuten ist. 6.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschlagnahme als rechtmässig. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten) Bern, 3. Juli 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5