5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten für das Beschwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 800.00. Der Beschwerdeführerin ist zudem vom Kanton Bern eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Diese wird gestützt auf die eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 18. Juni 2018 auf CHF 1‘085.30 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt.). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: