Gerichtspräsidentin C.________ wurde nach Angaben des Regionalgerichts erst Anfangs November 2017 krankgeschrieben. Es bestand folglich zwischen April bis November 2017, d.h. während sieben Monaten hinreichend Zeit, die eingereichte Einsprache zu beurteilen. Seit einigen Monaten ist Gerichtspräsidentin D.________ zudem offenbar lediglich noch zu 20 % arbeitsunfähig. Indem das Regionalgericht während 13 Monaten untätig blieb, hat es das Beschleunigungsgebot verletzt. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzustellen.