Schliesslich ist das vorliegende Strafverfahren für die Beschwerdeführer nicht unbedeutend, zumal sie offenbar ein Kontakt- und Besuchsrecht mit den Kindern anstrebt und das Ergebnis des Strafverfahrens hierauf resp. auf einen allfälligen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Einfluss haben kann. Auch die Bedeutung des Strafverfahrens für die Beschwerdeführerin rechtfertigt daher keinen derart langen Aufschub.