Im Einspracheverfahren stellen sich mithin vorwiegend rechtliche Fragen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände dürften ohne grosse Schwierigkeiten beurteilt werden können. Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche einer zügigen Beurteilung entgegenstünden, insbesondere ist auch nicht mit aufwändigen zusätzlichen Beweismassnahmen zu rechnen. Schliesslich ist das vorliegende Strafverfahren für die Beschwerdeführer nicht unbedeutend, zumal sie offenbar ein Kontakt- und Besuchsrecht mit den Kindern anstrebt und das Ergebnis des Strafverfahrens hierauf resp.