Die Beschwerdeführerin rügt in der Einsprachebegründung vom 3. April 2017, der Androhung fehle es an der Ernstlichkeit, da diese eine verständige Person in der Lage der betroffenen Person nicht gefügig gemacht hätte. Zudem fehle es an der Widerrechtlichkeit, da weder der Zweck (Gespräch mit dem Kindesvater und/oder dessen Lebenspartnerin zwecks Kontakt- und Besuchsregelung), das Mittel (schriftliches Ersuchen um Kontaktaufnahme mit dem Hinweis, ansonsten an die KESB zu gelangen), noch die Zweck-Mittel-Relation unerlaubt seien. Im Einspracheverfahren stellen sich mithin vorwiegend rechtliche Fragen.