Sie habe dem Kindesvater eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um ihr zu antworten. Ohne diese Frist abzuwarten, habe die Beschwerdeführerin am 27. April 2016 eine Karte an den Kindesvater geschrieben und ihm angedroht, dass sie die KESB einschalte, wenn sie nicht bis Dienstag durch ihn oder seine Lebenspartnerin kontaktiert werde (vgl. den Strafbefehl vom 10. Februar 2017). Die Beschwerdeführerin rügt in der Einsprachebegründung vom 3. April 2017, der Androhung fehle es an der Ernstlichkeit, da diese eine verständige Person in der Lage der betroffenen Person nicht gefügig gemacht hätte.