ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten). Auch wenn es sich vorliegend nicht um einen prioritär zu behandelnden Haftfall handelt, hätte das vorliegende Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen versuchter Nötigung innert weniger Monate beurteilt werden müssen. Fakt ist, dass das Verfahren nicht komplex ist. Der Beschwerdeführerin wird sachverhaltsmässig zusammengefasst vorgeworfen, dem Kindesvater am 22. April 2016 geschrieben zu haben und ihn um ein persönliches Gespräch gebeten zu haben, da sie ihre Kinder wieder sehen wolle. Sie habe dem Kindesvater eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um ihr zu antworten.