Erst am 18. Mai 2018, d.h. rund 13 Monate später, setzte das Regionalgericht in einem ersten Verfahrensschritt die Hauptverhandlung auf den 18. September 2018 an, nachdem die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2018 Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben hatte. Ein Untätigbleiben des Regionalgerichts während 13 Monaten erscheint ungebührlich lange und ist mit dem Verbot der Rechtsverzögerung unvereinbar (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bedeutet bzw. unter Umständen auch bereits