Es sei aus den genannten Gründen naheliegend, dass die Erledigung gewisser Dossiers Verzögerungen erfahren würden. Im vorliegenden Verfahren bilde der Vorwurf der Nötigung Verfahrensgegenstand. Der Ablauf der Verfolgungsverjährung stehe noch lange aus. Das Regionalgericht habe die Beschwerdeführerin zudem zwischenzeitlich zwecks Terminansetzung für die Hauptverhandlung kontaktiert.