Die standartmässigen «Vertröstungsschreiben» mit dem Hinweis, dass die a.o. Gerichtspräsidentin krankgeschrieben sei, würden ihr nicht weiterhelfen. Es sei nicht undenkbar, dass das Dossier von einem anderen Richter oder einem anderen Gericht übernommen werden könnte. Mehr als ein relativ kurzer Termin für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit sei nicht notwendig. Das Regionalgericht bleibe ohne entschuldbaren Grund über längere Zeit untätig. Es liege eine Verletzung gegen das Rechtsverzögerungsverbot vor. 3.2 Das Regionalgericht führt in seiner Stellungnahme aus, ursprünglich sei das Dossier Gerichtspräsidentin D.____