3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Rechtsbegehrens zusammengefasst geltend, das Regionalgericht habe seit der Überweisung des Strafbefehls am 5. April 2017 keine Verfahrenshandlungen vorgenommen. Der Fall liege nunmehr seit 13 Monaten beim Regionalgericht. Dies sei nicht akzeptabel. Die Hinweise, wonach eine Behandlung derzeit nicht möglich sei, seien unbehelflich. Ein Gericht habe so zu funktionieren, dass es rechtsstaatlichen Grundsätzen entspreche. Dazu gehöre auch eine anständige Frist, innert welcher Fälle zu erledigen seien. Die standartmässigen «Vertröstungsschreiben» mit dem Hinweis, dass die a.o.