i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BGS 162.11). Das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses (Art. 382 Abs. 1 StPO) wird auch im Fall einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vorausgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist beschuldigte Person und hat ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Sie ist 2 somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.