Am 4. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Sie beantragte unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge, das Regionalgericht sei anzuweisen, im Strafverfahren PEN 17 293 unverzüglich die nächsten Verfahrenshandlungen vorzunehmen und das Strafverfahren voranzutreiben. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 9. Mai 2018 auf eine Stellungnahme. Der Leiter der Strafabteilung des Regionalgerichts nahm am 30. Mai 2018 in Vertretung von a.o. Gerichtspräsidentin C.________ Stellung. Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 18. Juni 2018.