Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 185 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Juni 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen versuchter Nötigung Beschwerde gegen das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (PEN 17 293) Erwägungen: 1. A.________ (Beschuldigte/Beschwerdeführerin; nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Strafbefehl vom 10. Februar 2017 wegen versuchter Nötigung schuldig erklärt. Dagegen erhob sie am 28. Februar 2017 Einsprache, woraufhin die Regio- nale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 5. April 2017 die Akten dem Re- gionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durch- führung des Hauptverfahrens überwies (PEN 17 293). Am 20. Oktober 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim Regionalge- richt, wann mit den nächsten Verfahrenshandlungen zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 äusserte sich das Regionalgericht dahingehend, dass die a.o. Gerichtspräsidentin C.________ bis Ende Jahr krank geschrieben sei. Es sei ein Gesuch um Ersatz beim Obergericht des Kantons Bern hängig, aber bisher noch nicht entschieden worden. Die ordentlichen Gerichtspräsidenten seien selber so ausgelastet, dass sie die Dossiers der Kollegin nicht übernehmen könnten. Sie kümmerten sich aber stellvertretungsweise um die dringendsten Verfahrenshand- lungen. Nachdem keine Verfahrenshandlungen erfolgt waren, setzte die Beschwerdeführe- rin dem Regionalgericht am 27. April 2018 Frist, die nächsten Verfahrenshandlun- gen vorzunehmen. Das Regionalgericht antwortete der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2018 mit einem beinahe identischen Schreiben wie demjenigen vom 4. De- zember 2017 und ersuchte um noch etwas Geduld. Am 4. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Sie beantragte unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge, das Regionalgericht sei anzuweisen, im Strafverfah- ren PEN 17 293 unverzüglich die nächsten Verfahrenshandlungen vorzunehmen und das Strafverfahren voranzutreiben. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 9. Mai 2018 auf eine Stellungnahme. Der Leiter der Strafabteilung des Regio- nalgerichts nahm am 30. Mai 2018 in Vertretung von a.o. Gerichtspräsidentin C.________ Stellung. Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 18. Juni 2018. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BGS 162.11). Das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses (Art. 382 Abs. 1 StPO) wird auch im Fall einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vorausgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist beschuldigte Person und hat ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Sie ist 2 somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Rechtsbegehrens zusam- mengefasst geltend, das Regionalgericht habe seit der Überweisung des Strafbe- fehls am 5. April 2017 keine Verfahrenshandlungen vorgenommen. Der Fall liege nunmehr seit 13 Monaten beim Regionalgericht. Dies sei nicht akzeptabel. Die Hinweise, wonach eine Behandlung derzeit nicht möglich sei, seien unbehelflich. Ein Gericht habe so zu funktionieren, dass es rechtsstaatlichen Grundsätzen ent- spreche. Dazu gehöre auch eine anständige Frist, innert welcher Fälle zu erledigen seien. Die standartmässigen «Vertröstungsschreiben» mit dem Hinweis, dass die a.o. Gerichtspräsidentin krankgeschrieben sei, würden ihr nicht weiterhelfen. Es sei nicht undenkbar, dass das Dossier von einem anderen Richter oder einem anderen Gericht übernommen werden könnte. Mehr als ein relativ kurzer Termin für die Be- urteilung der vorliegenden Angelegenheit sei nicht notwendig. Das Regionalgericht bleibe ohne entschuldbaren Grund über längere Zeit untätig. Es liege eine Verlet- zung gegen das Rechtsverzögerungsverbot vor. 3.2 Das Regionalgericht führt in seiner Stellungnahme aus, ursprünglich sei das Dossi- er Gerichtspräsidentin D.________ zugeteilt worden. Infolge schwerer gesundheit- licher Probleme und nach einem heiklen operativen Eingriff anfangs August 2016 habe Gerichtspräsidentin D.________ ihre Arbeit erst nach mehrwöchiger Konva- leszenz wieder aufnehmen und ihr Pensum progressiv steigern können. Sie sei seit einigen Monaten und auch aktuell noch zu 20 % arbeitsunfähig. Gerichtspräsiden- tin D.________ sei in regelmässigen Abständen durch die a.o. Gerichtspräsidenten E.________ und F.________ sowie die a.o. Gerichtspräsidentin C.________ er- setzt worden. Letztere habe anfangs November 2017 ebenfalls krankgeschrieben werden müssen. Ein Gesuch um Ersatz der a.o. Gerichtspräsidentin C.________ sei anfangs Dezember 2017 beim Obergericht eingereicht und abgewiesen wor- den. Auch zwei weitere Gesuche seien am 22. Februar 2018 resp. 24. März 2018 abgewiesen worden. Am 6. April 2018 habe die Geschäftsleitung des Regionalge- richts ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, welches ebenfalls abgewiesen worden sei. Aufgrund der ausserordentlich hohen Arbeitsbelastung der Gerichtspräsidenten sei es nicht möglich gewesen, die der a.o. Gerichtspräsidentin C.________ zuge- teilten Verfahren umzuverteilen, ausser bei Vorliegen von Dringlichkeitskriterien (wie bspw. Haftfälle, Fälle von Straftaten gegen die sexuelle Integrität sowie Fälle mit bereits langer Verfahrensdauer). Die Überbelastung (Zunahme um 50 % der registrierten Fälle zwischen 2014 und 2017) sei anlässlich der kürzlich erfolgten In- spektion festgestellt worden und habe in der Empfehlung gemündet, die Dotation am hiesigen Regionalgericht um mindestens zwei Richterstellen zu erhöhen. Es sei aus den genannten Gründen naheliegend, dass die Erledigung gewisser Dossiers Verzögerungen erfahren würden. Im vorliegenden Verfahren bilde der Vorwurf der Nötigung Verfahrensgegenstand. Der Ablauf der Verfolgungsverjährung stehe noch lange aus. Das Regionalgericht habe die Beschwerdeführerin zudem zwischenzeit- lich zwecks Terminansetzung für die Hauptverhandlung kontaktiert. 3 4. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Der gleiche Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Strei- tigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 die- ser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne Verzögerung zum Abschluss. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde nicht innerhalb angemessener Zeit tätig wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Um- ständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungs- perioden erlauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zu- mutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. zum Ganzen: BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 sowie 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUM- MERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren resp. der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 147). Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mitglied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Män- gel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren. Hingegen kann eine unvorhergesehene und vorübergehende Abwesen- heit z.B. wegen Krankheit – im Gegensatz zu einem strukturellen Personalmangel – eine Verfahrensverzögerung entschuldigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015 E. 5.3; WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO). Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung angemessener Verfahrensdauer ebenfalls zu berücksichti- gen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Okto- ber 2017). 4 4.2 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist begründet. Aus den Akten ergibt sich, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland dem Regionalgericht am 5. April 2017 die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen hat. Diese gingen beim Regionalgericht am 6. April 2017 ein. In der Folge blieb das Re- gionalgericht während mehrerer Monate untätig, ungeachtet dessen, dass die Be- schwerdeführerin sich zweimal nach dem Verfahrensstand erkundigte und unter Ansetzung einer Frist das Gericht aufforderte, zeitnah Verfahrensschritte an die Hand zu nehmen (vgl. die Schreiben vom 20. Oktober 2017 und 27. April 2018). Erst am 18. Mai 2018, d.h. rund 13 Monate später, setzte das Regionalgericht in einem ersten Verfahrensschritt die Hauptverhandlung auf den 18. September 2018 an, nachdem die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2018 Rechtsverzögerungsbe- schwerde erhoben hatte. Ein Untätigbleiben des Regionalgerichts während 13 Mo- naten erscheint ungebührlich lange und ist mit dem Verbot der Rechtsverzögerung unvereinbar (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bedeutet bzw. unter Umständen auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten). Auch wenn es sich vorliegend nicht um einen prioritär zu behandelnden Haftfall handelt, hätte das vorliegende Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen versuchter Nötigung innert weniger Monate beurteilt werden müssen. Fakt ist, dass das Verfahren nicht kom- plex ist. Der Beschwerdeführerin wird sachverhaltsmässig zusammengefasst vor- geworfen, dem Kindesvater am 22. April 2016 geschrieben zu haben und ihn um ein persönliches Gespräch gebeten zu haben, da sie ihre Kinder wieder sehen wol- le. Sie habe dem Kindesvater eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um ihr zu antwor- ten. Ohne diese Frist abzuwarten, habe die Beschwerdeführerin am 27. April 2016 eine Karte an den Kindesvater geschrieben und ihm angedroht, dass sie die KESB einschalte, wenn sie nicht bis Dienstag durch ihn oder seine Lebenspartnerin kon- taktiert werde (vgl. den Strafbefehl vom 10. Februar 2017). Die Beschwerdeführerin rügt in der Einsprachebegründung vom 3. April 2017, der Androhung fehle es an der Ernstlichkeit, da diese eine verständige Person in der Lage der betroffenen Person nicht gefügig gemacht hätte. Zudem fehle es an der Widerrechtlichkeit, da weder der Zweck (Gespräch mit dem Kindesvater und/oder dessen Lebenspartne- rin zwecks Kontakt- und Besuchsregelung), das Mittel (schriftliches Ersuchen um Kontaktaufnahme mit dem Hinweis, ansonsten an die KESB zu gelangen), noch die Zweck-Mittel-Relation unerlaubt seien. Im Einspracheverfahren stellen sich mithin vorwiegend rechtliche Fragen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände dürften ohne grosse Schwierigkeiten beurteilt werden können. Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche einer zügigen Beurteilung entge- genstünden, insbesondere ist auch nicht mit aufwändigen zusätzlichen Beweis- massnahmen zu rechnen. Schliesslich ist das vorliegende Strafverfahren für die Beschwerdeführer nicht unbedeutend, zumal sie offenbar ein Kontakt- und Be- suchsrecht mit den Kindern anstrebt und das Ergebnis des Strafverfahrens hierauf resp. auf einen allfälligen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Einfluss haben kann. Auch die Bedeutung des Strafverfahrens für die Beschwerde- führerin rechtfertigt daher keinen derart langen Aufschub. 5 Was das Regionalgericht in seiner Stellungnahme vorbringt, vermag keine Ange- messenheit der Verfahrensdauer zu begründen resp. die Verfahrensverzögerungen zu rechtfertigen. Das Regionalgericht beruft sich im Wesentlichen auf Überbelas- tung und strukturelle Mängel, indem es ausführt, die Gesuche um Ersatz der eben- falls krank gewordenen a.o. Gerichtspräsidentin C.________ seien nicht gutge- heissen worden. Überbelastung und strukturelle Mängel vermögen indes nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung zu bewahren. Dass die Strafverfolgungs- behörden oder die Gerichte unzweckmässig organisiert sind, entschuldigt Verzöge- rungen ebenso wenig wie eine unzureichende personelle und/oder sachliche Ausstattung. Dies darf nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Die staatli- chen Behörden sind verpflichtet, sich so zu organisieren, dass die Verfahren in an- gemessener Frist durchgeführt und entschieden werden können. Bei den gesund- heitlichen Problemen von Gerichtspräsidentin D.________ sowie der Krankheit von der a.o. Gerichtspräsidentin C.________ handelt es sich offensichtlich nicht mehr um einen bloss vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Engpass, welcher al- lenfalls zunächst eine gewisse Verfahrensverzögerung gerechtfertigt hätte. Spätes- tens als sich im Dezember 2017 abzeichnete, dass die a.o. Gerichtspräsidentin nicht ersetzt wird, hätte sich das Regionalgericht entsprechend organisieren müs- sen. Kommt hinzu, dass Gerichtspräsidentin D.________ infolge ihrer gesund- heitsbedingten Abwesenheit vorerst durch a.o. Gerichtspräsidenten ersetzt worden war, d.h. insoweit keine personellen Engpässe bestanden haben. A.o. Gerichtsprä- sidentin C.________ wurde nach Angaben des Regionalgerichts erst Anfangs November 2017 krankgeschrieben. Es bestand folglich zwischen April bis Novem- ber 2017, d.h. während sieben Monaten hinreichend Zeit, die eingereichte Einspra- che zu beurteilen. Seit einigen Monaten ist Gerichtspräsidentin D.________ zudem offenbar lediglich noch zu 20 % arbeitsunfähig. Indem das Regionalgericht während 13 Monaten untätig blieb, hat es das Be- schleunigungsgebot verletzt. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzustellen. Nachdem das Regionalgericht in der Zwischenzeit tätig geworden ist und den Termin für die Hauptverhandlung verfügt hat, kann auf die Erteilung einer Weisung für den weite- ren Gang des Verfahrens verzichtet werden. Insoweit ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten für das Be- schwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 800.00. Der Beschwerdeführerin ist zudem vom Kanton Bern eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Diese wird gestützt auf die eingereichte Kostennote von Rechtsan- walt B.________ vom 18. Juni 2018 auf CHF 1‘085.30 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt.). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Soweit weitergehend wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird vom Kanton Bern eine Entschädigung für ihre Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren von CHF 1‘085.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) aus- gerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Bern, 29. Juni 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7