6. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 11. Juli 2018 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Damit verbleibt es bei der vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzten Kostenverteilung. Soweit der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht rückwirkend per 12. März 2018 die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Rechtsbeistand beantragt, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies bereits mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. März 2018 betreffend Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft erfolgt ist.