Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. März 2018 in vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Sicherheitshaft um drei Monate bis am 11. Juli 2018 führt zu einer Haftdauer von 4 Monaten. Die Haftdauer ist verhältnismässig und nicht zu beanstanden.