C.________ erwähnte Electronic Monitoring, verbunden mit der Auflage, sich täglich bei einer Amtsstelle zu melden, ist nicht hinreichend, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden erheblichen Gefahr für die Sicherheit Dritter zu begegnen. Das Electronic Monitoring wurde von Dr. med. C.________ im Rahmen seiner Ausführungen zu den Lockerungen/Entlassung erwähnt. Auch der Gutachter hat sich diesen Lockerungen gegenüber letztlich kritisch geäussert (vgl. S. 116 des Gutachtens; vgl. E. 4.3 hiervor). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. März 2018 in vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft.