Auch die therapeutischen Eingangsbedingungen für eine eventuell beabsichtigte medikamentöse Therapie seien beim Beschwerdeführer noch nicht einmal im Ansatz vorhanden. Diese Ausführungen der BVD erscheinen bei summarischer Prüfung nachvollziehbar. Letztlich hat auch der Gutachter selbst angeführt, dass sämtliche Settings in einem offenen Rahmen problematisch erschienen (S. 116 des Gutachtens) resp. bei der Variante 4 (Verlängerung des stationären Massnahmenvollzugs mit einer im Vergleich zu günstigen Verläufen verlangsamten Prozession) ein «gewisses Risiko» eingegangen werde (S. 134 des Gutachtens). 5.