___ auf S. 133 f. gemachten Empfehlungen als nicht umsetzbar eingestuft würden (vgl. S. 8 f. der Aufhebungsverfügung). So wurde ausgeführt, dass die Abwesenheit eines verlässlichen internen Risikomanagements und die fragliche Monitorisierbarkeit des Beschwerdeführers in Verbindung mit der gutachterlichen Einschätzung, dass im aktuellen Setting keine Erfolge mehr zu erwarten seien, gerade gegen eine Umsetzung der Empfehlungen 4 bzw. 1 des Gutachtens (Verlängerung des stationären Massnahmenvollzugs mit einer im Vergleich zu günstigen Verläufen verlangsamten Prozession) sprechen würden.