Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist bereits im Beschluss BK 18 117 vom 5. April 2018 E. 6.8 auf diese Rügen eingegangen. Die Ausführungen haben nach wie vor Geltung: Es trifft zu, dass Dr. med. C.________ im forensisch-psychiatrischen Gutachten Ausführungen zu forcierten Lockerungen machte (S. 133 des Gutachtens). Daraus kann indes nicht geschlossen werden, es sei von keiner Rückfall- und Fluchtgefahr auszugehen und die öffentliche Sicherheit sei bei einer Entlassung nicht gefährdet.