Die Sicherheitshaft ist angesichts des hohen Rückfallrisikos für schwere Straftaten zum Schutz der Öffentlichkeit notwendig. Damit liegen die Voraussetzungen für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft weiterhin vor. Die abschliessende Würdigung betreffend Anordnung einer Verwahrung wird im nachträglichen richterlichen Verfahren durch das zuständige Regionalgericht vorzunehmen sein. Was der Beschwerdeführer hiergegen in seiner neuerlichen Beschwerde einwendet, ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist bereits im Beschluss BK 18 117 vom 5. April 2018 E. 6.8 auf diese Rügen eingegangen.