Die JVA E.________ hat sich zwar für einen weiteren Behandlungsversuch im Rahmen einer Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ausgesprochen. Hierbei gilt es aber zu berücksichtigen, dass es sich bei der JVA E.________ um die behandelnde Institution handelt und sich der Beschwerdeführer erst kurze Zeit (seit 6. Juli 2017; rund fünf Monate) in der JVA E.________ befand. Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ sowie die Beurteilung der KoFako wurden unter Berücksichtigung der Aktenlage und Auseinandersetzung damit verfasst. Es kann deshalb im Haftprü-