im Verlaufsbericht vom 20. November 2017 bestätigt. Beide gehen von einer unbedingten Notwendigkeit der Fortsetzung der Massnahme mit intensiver psychotherapeutischer Arbeit aus. Kinder sind besonders schutzwürdig. Das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt hoch (BGE 143 IV 9 E. 3.2). Es ist deshalb weiterhin von einer ungünstigen Rückfallprognose mit einem erheblichen Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 38a Abs. 1 SMVG bzw. Art. 221 Abs. 1 StPO auszugehen, dem entgegengewirkt werden muss. Angesichts des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med.