__ weiterhin eine hohe Rückfallgefahr für illegale Pornografie und sexuelle Übergriffe auf Kinder und damit für Straftaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB attestiert werden (S. 112 des Gutachtens). Gemäss Dr. med. C.________ befindet sich der Beschwerdeführer immer noch in der Gruppe der Hochrisikotäter (S. 109 des Gutachtens). Die im Gutachten festgehaltene legalprognostische Einschätzung wird sowohl von den Psychiatrischen Diensten D.________ im Austrittsbericht vom 10. Oktober 2010 als auch von der Justizvollzugsanstalt (JVA) E.________ im Verlaufsbericht vom 20. November 2017 bestätigt.