Darauf kann verwiesen werden. Seither haben sich keine massgeblichen Änderungen ergeben. Solche werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Beim Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen eine schwere psychische Störung vor (akzentuierte vermeidende, narzisstische, querulatorische und dissoziale Persönlichkeitszüge im beschützenden Rahmen sowie erhebliche Teilansprechbarkeit für Mädchen zwischen 9 und 16 Jahren im Sinne einer Pädophilie und Hebephilie; vgl. S. 56 und 118 des Gutachtens von Dr. med. C.________ vom 13. Oktober 2017). Die stationäre therapeutische Massnahme nach Art.