Ausgehend davon darf in einem Haftverfahren zur Sicherung eines nachträglichen richterlichen Entscheids betreffend Anordnung einer Verwahrung an die Annahme der Rückfallgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. 4.3 Die Beschwerdekammer hat in ihrem Beschluss BK 18 117 vom 5. April 2018 E. 6.3 ff. ausführlich dargelegt, weshalb bei summarischer Prüfung der Akten und ohne dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen, gestützt auf die vorliegenden Unterlagen die Anordnung einer Verwahrung aufgrund einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit derzeit als wahrscheinlich erscheint. Darauf kann verwiesen werden.