Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist aber zu berücksichtigen, dass es im Ergebnis genügte, wenn das Risiko, dass der Verurteilte Gewalt- oder Sexualdelikte verüben könnte, erhöht war (BGE 137 IV 333 E. 2.3.3) bzw. eine massgebliche Rückfallgefahr verbunden mit einem erheblichen Sicherheitsrisiko ausgewiesen war (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.5). Ausgehend davon darf in einem Haftverfahren zur Sicherung eines nachträglichen richterlichen Entscheids betreffend Anordnung einer Verwahrung an die Annahme der Rückfallgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden.