Grundsätzlich erforderlich ist eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist aber zu berücksichtigen, dass es im Ergebnis genügte, wenn das Risiko, dass der Verurteilte Gewalt- oder Sexualdelikte verüben könnte, erhöht war (BGE 137 IV 333 E. 2.3.3) bzw. eine massgebliche Rückfallgefahr verbunden mit einem erheblichen Sicherheitsrisiko ausgewiesen war (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.5).