62c Abs. 4 und 6, Art. 64a Abs. 3 oder Art. 95 Abs. 5 StGB zur Sicherung des Rückversetzungsverfahrens bzw. des nachträglichen richterlichen Entscheids vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nehmen, wenn Dringlichkeit besteht und der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann. Diese Formulierung entspricht dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr in Art. 221 Abs. Bst. c StPO (vgl. Vortrag des Regierungsrats an den Grossen