4 kann dem erkennenden Sachgericht vorgegriffen werden. Zu prüfen ist daher, ob die Anordnung einer Verwahrung wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 f. [Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion]). Der Haftgrund ergibt sich auch aus Art. 38a Abs. 1 SMVG. Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion kann eine Person vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines nachträglichen richterlichen Verfahrens gemäss Art. 62a Abs. 3, Art. 62c Abs. 4 und 6, Art.