a StGB aufzuheben. Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu befürchten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht gemäss Art. 64c Abs. 4 StGB auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (BGE 134 IV 315 E. 3.7). Anstelle eines dringenden Tatverdachts ist bei der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft zu prüfen, ob die Anordnung einer Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 1 StGB in Frage kommt.