4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Aufrechterhaltung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft auch den materiellen Anforderungen genügt. Mit der Sicherheitshaft soll das Verfahren nach Art. 62c Abs. 4 StGB gesichert werden. 4.2 Stellt sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme heraus, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Taten erreicht werden kann, wenn also die Fortführung dieser Massnahme als aussichtslos erscheint, ist sie in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB aufzuheben.