227 Abs. 5 StPO) gewahrt. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erfolgte mithin fristgerecht. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Bundesgerichts zwischenzeitlich mit Urteil 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 117 vom 5. April 2018 abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten werden konnte.