227 Abs. 3 StPO). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 16. April 2018 (Eingang Zwangsmassnahmengericht: 17. April 2018). In dieser wurde zu Recht nicht beanstandet, dass das Zwangsmassnahmengericht fälschlicherweise von einer Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft ausgegangen sei. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet gemäss Art. 227 Abs. 5 StPO spätestens innert fünf Tagen nach Eingang der Stellungnahme. Indem das Zwangsmassnahmengericht am 18. April 2018 entschied, hat es folglich die fünftägige Frist nach Eingang der Stellungnahme (Art. 227 Abs. 5 StPO) gewahrt.