Demnach war der Beschluss BK 17 117 sofort vollstreckbar und die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft bis am 11. April 2018 hatte Geltung. Es ging beim vorliegend angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts folglich nicht mehr um eine erstmalige Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft, sondern um deren Verlängerung. Die BVD haben am 4. April 2018 innert der Frist von Art. 227 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Sicherheitshaft beantragt. Am 6. April 2018 gewährte das Zwangsmassnahmengericht dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung, um zum Verlängerungsantrag Stellung zu nehmen (Art. 227 Abs. 3 StPO).