3 desgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Eine Ausnahmekonstellation gemäss Art. 103 Abs. 2 Bst. b BGG liegt hier nicht vor. Im Übrigen wurde eine aufschiebende Wirkung – soweit ersichtlich – auch nicht beantragt oder von Amtes wegen angeordnet. Demnach war der Beschluss BK 17 117 sofort vollstreckbar und die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft bis am 11. April 2018 hatte Geltung.