b StPO) vorgegangen. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 18 117 angefochten und das Bundesgericht hierüber zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend angefochtenen Verlängerungsentscheids noch nicht befunden hatte. Allerdings hat eine Beschwerde in Strafsachen in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 des Bun-