a StPO Anwendung finden würde, hätte nach Art. 226 Abs. 1 StPO vorgegangen werden müssen. Der Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 18 117 (Aufrechterhaltung Sicherheitshaft) sei noch nicht rechtskräftig. Somit handle es sich vorliegend nicht um eine Verlängerung, sondern um eine Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft. Die BVD hätten ihren Verlängerungsantrag am 4. April 2018 beim Zwangsmassnahmengericht eingereicht. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts datiere vom 18. April 2018. Dieser sei demnach nicht innerhalb von 48 Stunden erfolgt. Er sei deshalb unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.