3. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert in formeller Hinsicht vorab, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei verspätet erfolgt. Art. 38a Abs. 2 SMVG äussere sich nicht darüber, gemäss welchen Vorschriften bei der beantragten Aufrechterhaltung oder Verlängerung der Sicherheitshaft vorzugehen sei. Ohne bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung werde im Kanton Bern in solchen Fällen nach Art. 229 Abs. 3 Bst. a StPO vorgegangen. Ob die Anwendung von Art. 229 Abs. 3 Bst. a StPO vorliegend rechtens sei, werde sich noch zeigen. Auch wenn Art. 229 Abs. 3 Bst. a StPO Anwendung finden würde, hätte nach Art.